Rechtsprechung
AG Paderborn, 15.03.2012 - 50 C 254/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flüge infolge schlechter Wetterverhältnisse
- reise-recht-wiki.de
Nachweis des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung von mehr als 3 Stunden / Plötzlicher Wetterumschwung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO 261/2004/EG Art. 7 (1) b
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flüge infolge schlechter Wetterverhältnisse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Flugverspätung und Entlastungsmöglichkeiten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Paderborn, 15.03.2012 - 50 C 254/11
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I 11061).
- AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / "außergewöhnlicher Umstand" / …
Der Erwägungsgrund Nr. 15 VO stellt jedoch klar, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Verspätung oder Annullierung selbst zu verhindern (…so wohl auch BGH, Urteil v. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10, Rdnr. 26). Bei der Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO muss ein Luftfahrtunternehmen daher in der Regel substantiiert vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, Urteil v. 15.03.2012, Az.: 50 C 254/11). - AG Berlin-Wedding, 17.05.2017 - 18 C 439/16
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / direkter Anschlussflug
Dementsprechend wird ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens jedenfalls dann nicht zum ausführenden Luftfahrtunternehmen, wenn es zwar den Flug durchführt, dieser aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens abgewickelt wird (vgl. AG Bremen, RRa 2012, 191).